in diesem WHS-Info geht es neben einem kurzen Holzmarkt-Überblick um die Verbesserung des Vermarktungsprozesses mit Hilfe von Fotos sowie das Thema PEFC und Wildbestände und um die EUDR-Richtlinie.

Rundholzmarkt

Zu den im letzten WHS-Info genannten Konditionen gibt es wenig Änderungen. Die Nadelholzpreise sind im Vergleich zu dem Preisrückgang in der Jahresmitte 2023 bisher stabil geblieben. Fichten-Langholz ist bei 115,00 – 118,00 €/fm, Fichten-Abschnitte bei 110,00 – 112,00 €/fm (jew. BC 2b+). Die Konditionen für Lärche/Douglasie bewegen sich 5,00 – 10,00 €/fm darunter, wobei wir zuletzt einzelne Lose Lärchen-Abschnitte zu Fichtenkonditionen verkaufen konnten, was ein gutes Zeichen zur Aufwertung dieser Baumarten ist. D-Rollen Fichte verkaufen wir für 65,00 – 70,00 €/fm, Nadel-Industrieholz für 38,00 – 40,00 €/fm. Beim Laubholz finden, wie zuletzt berichtet, zur Zeit einige Gespräch statt, allerdings tun sich die Holzeinkäufer schwer, sich jetzt schon für die kommende Saison bei den Konditionen festzulegen. Ein gutes Zeichen ist zumindest, dass wir im Bereich Laubindustrieholz auch Vertragsgespräche mit Neukunden haben werden.

Verwendung von Fotos in der Holzvermarktung

Wir möchten empfehlen, bei allen Holzlosen, die qualitativ nicht eindeutig sind, Fotos zu verwenden. Das macht es um ein Vielfaches einfacher, diese Lose optimal zu verkaufen. Folgende Beispiele dazu:

  • Älteres Fichtenholz (ca. 3 Jahre alt), das hier als Industrieholz/IL gemeldet wurde: Nachdem wir davon 3 Fotos bekamen, haben wir den größten Teil davon als Sägeholz bereitgestellt, die Werkseinteilung erbrachte einen großen Teil Palettenqualität, aber auch GKl C (mit B/C-Preis!). Preisoptimierung im Durchschnitt = Faktor 2.
  • Eichen-Abschnitte als Teil eines Industrieholz-Loses, diese haben wir mit Hilfe eines Fotos statt für 50,00 €/fm als Pfahlholz für 95,00 €/fm verkauft, Preisfaktor 1,9!

Insbesondere älteres Fichten-Kalamitätsholz lässt sich in vielen Fällen noch als Palettenholz vermarkten, solange es noch keine tiefen Risse hat.

1 Foto ist im Zweifelsfall schon ausreichend. Wir können Fotos auch mit unserer Holzvermarktungssoftware verarbeiten.

PEFC und Wildbestände

Während zahlreicher FBG-Versammlungen kam das Thema Wald und Wild immer wieder zur Sprache. Gerade im Rahmen von PEFC-Audits in den Forstbetriebsgemeinschaften werden regelmäßig Feststellungen in Bezug auf überhöhte Wildbestände gemacht. Bei der Bewältigung der Großkalamität der letzten Jahre und der anstehenden großflächigen Wiederaufforstungen, wird von PEFC in Zukunft ein verstärktes Augenmerk auf diese Thematik gelegt. Dies kann zur Folge haben, dass einzelnen Forstbetriebsgemeinschaften Sanktionen, bis hin zu Suspendierungen, drohen.

Üppig vorkommende Verjüngung der Hauptbaumarten (in der Regel Fichte/Buche) heißt nicht, dass alles in Ordnung ist. Erstes Anzeichen für Handlungsbedarf sind die nicht vorhandenen Mischbaumarten (insbesondere Eiche, Eberesche).

Da die Höhe der Förderung der Waldbewirtschaftung (Beförsterung) maßgeblich von der PEFC-Zertifizierung abhängt, sollten die Forstbetriebsgemeinschaften und jeder einzelne Waldbesitzer auf angepasste Wildbestände hinwirken. Welche Möglichkeiten bestehen, wird u.a. auf der Homepage von PEFC Deutschland (https://www.pefc.de) genauer erklärt. Folgende Dokumente sind hier ratsam:

  1. Merkblatt zum Jagdmanagement in PEFC-zertifizierten Wäldern „Zu viel Wild im Wald?“
  2. PEFC-Standards für nachhaltige Waldbewirtschaftung (Leitfaden 6)

 

Europäische Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR)

„Der Erhalt sowie die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder weltweit und der Wiederaufbau degradierter und zerstörter Wälder sind daher wichtige globale Ziele und eine zentrale Herausforderung für die internationale Staatengemeinschaft, so auch für Deutschland.“ (Zitat aus den „Leitlinien der Bundesregierung zur Förderung entwaldungsfreier Lieferketten und Agrarrohstoffe“ des BMEL)

Welche Folgen solche grundsätzlich guten Aussagen und Ziele haben können, wird in der dazugehörigen EU-Verordnung (EUDR – EU Deforestation Regulation) sichtbar.

 

Die Verordnung muss ab dem 1.1.2025 in der EU und damit auch in Deutschland in jeweiliges nationales Recht umgesetzt werden.

Ab dem 1.1.2025 müssen die Erst-Inverkehrbringer von Rohholz (i. d. R. Waldeigentümer) vor dem Einschlag des Holzes Meldungen an eine entsprechende EU-Behörde abgeben. Nach Erhalt einer Registriernummer durch die EU-Behörde, darf dann der Einschlag im Wald erfolgen. Ohne das Vorhandensein dieser Meldung und der Nummer ist das Holz nicht vermarktungsfähig, bzw. ist der Einschlag illegal!

So müssen Sorgfaltserklärungen seitens der Waldeigentümer abgegeben werden. Die Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse (FWZ) können ihre Mitglieder entsprechend unterstützen. Damit kommt ein nicht unerheblicher Arbeitsaufwand auf die FWZ zu.

So können Kosten von mehreren €/Fm entstehen. Eine Kostenanalyse seitens des Bundesministeriums (BMEL) besteht derzeit nicht, wird aber von der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Waldbesitzerverbände (AGDW) derzeit erstellt. Die AGDW kämpft unermüdlich dafür, die Waldeigentümer vor dieser unverhältnismäßigen Bürokratie zu schützen.

Ob mit Hilfe dieses entstehenden EU-Bürokratiemonsters bedrohte Wälder z. B. in Südamerika erhalten werden können, ist anzuzweifeln. Dennoch sind die deutschen Waldeigentümer an das EU-Recht gebunden und müssen es umsetzen.

Die EU-Richtlinie gibt den Mitgliedsstaaten wenig Spielraum. Jedoch wird festgestellt, dass der wenige Spielraum seitens der Bundesregierung kaum genutzt wird, um Erleichterungen für die deutschen Waldeigentümer herbeizuführen!

So muss davon ausgegangen werden, dass die Umsetzung, trotz Fristverlängerungsanträgen, im Jahr 2025 erfolgen wird.

Sollte es uns, der WaldHolz Sauerland GmbH, möglich sein, den FWZ und den Waldeigentümern Lasten bei der Umsetzung der Auflagen abzunehmen, so werden wir dies machen.

Und so hoffen wir im Zusammenhang mit der EUDR auf den § 3 des Kölschen Grundgesetzes: „Et hätt noch immer jot jejange“.

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